“ Aktuelle Regel „
*freiwillig* – Betreten unserer Räume mit
Mund-u. Nasenschutz ( FFP2 oder medizinische Masken )
zur eigenen Sicherheit und des Fahrschulpersonals
*aber* – Hände desinfektion, steht am Eingang bereit!
Empfehlung statt Verpflichtung
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar aufgehoben. Grund ist die erfreuliche Entwicklung der Infektionslage in Deutschland: Die Corona-Infektionszahlen sinken, die Infektionen verlaufen milder und die Prognosen sind günstig. In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin Corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
„Die Corona-Arbeitsschutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zu der Entscheidung. Bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz seien nicht mehr nötig. Zuvor hatte sich das Kabinett mit der Aufhebungsverordnung befasst.
Die Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes hatten dazu beitragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Infektionen am Arbeitsplatz besser zu schützen und damit auch ihr Risiko gesenkt, an Long-Covid zu erkranken. An ihre Stelle treten Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums. Arbeitgeber können diese bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäftigten anwenden – auch zum Schutz vor anderen Infektionskrankheiten, etwa der Grippe.
Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) PDF Download
Umsetzung der Corona Maßnahmen im Fahrerlaubnis-Prüfbetrieb PDF Download