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Voraussetzungen, Beantragung, Ausbildung

Wenn Sie einen Führerschein der Klasse B besitzen, dürfen Sie nicht nur Pkw fahren, sondern z. B. auch Anhänger bis maximal 750 kg bzw. über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt. Da Sie mit der Klasse B außerdem automatisch auch die Führerscheinklassen AM und L besitzen, sind z. B. auch viele Kleinkrafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h erlaubt.

Das Führen von Motorrädern war für Besitzer des B-Führerscheins hingegen lange Zeit untersagt. Seit Anfang 2020 besteht jedoch die Möglichkeit, die Klasse B um die Schlüsselzahl 196 erweitern zu lassen. Diese berechtigt Sie zum Führen von leichten Motorrädern, ohne dass Sie dafür einen Motorradführerschein erwerben müssen. Somit ist B196 keine Fahrerlaubnisklasse, sondern eine Erweiterung der bereits existierenden Klasse B.

  • Die Voraussetzungen für die B196-Erweiterung

Damit Sie Ihren Führerschein um die Schlüsselzahl B196 erweitern lassen können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Auch diese lassen sich § 6b FeV entnehmen:

  1. Sie müssen seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein.
  2. Sie müssen das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben.
  3. Sie müssen eine entsprechende Fahrerschulung in einer Fahrschule absolvieren
  4. eine theoretische oder praktische Fahrprüfung ist jedoch nicht erforderlich.
  5. Zwischen Abschluss und Eintragung der Schlüsselzahl B196 darf höchstens ein Jahr vergehen.

So legt es § 6b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fest.

  • So funktioniert die Schulung für B196

Anlage 7b Nummer 1 FeV schreibt vor, dass Sie eine Fahrschule für die B196-Erweiterung besuchen und dort mindestens 4 theoretische und 5 praktische Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten  absolvieren müssen.

Für die Schlüsselzahl B196 muss ein Antrag bei der Führerscheinbehörde gestellt werden. Dazu benötigt man ein aktuelles biometrisches Passbild und die Bescheinigung von der Fahrschule über die vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten.

  • Führerscheinerweiterung B196 Was darf ich damit fahren?

Das Gesetz, genauer § 6b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), gibt darauf eine klare Antwort. Hier können Sie schon im ersten Absatz lesen, dass die Schlüsselzahl für alle Krafträder (samt Beiwagen) erteilt wird, …

  • deren Hubraum höchstens 125 cm3 beträgt,
  • die maximal 11 kW (15 PS) an Motorleistung erbringen und
  • bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht nicht mehr als 0,1 kW/kg beträgt.

Damit darf man exakt die gleichen Kraftfahrzeuge fahren wie mit der Fahrerlaubnisklasse A1, dem sogenannten „kleinen Motorradführerschein”. Beachtet aber, dass die beiden Klassen nicht gleichgestellt sind und trotzdem Unterschiede aufweisen.

Hinweis: Eine Fahrerlaubnis, die vor dem 1.4.1980 in den Klassen 2, 3 oder 4 erteilt worden ist, berechtigt ebenfalls zum Führen von Leichtkrafträdern in Deutschland und im Ausland.

Für alle anderen, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 1.4.1980 erworben haben, galt: Nur mit der Führerscheinklasse A1 durfte ein Motorrad gefahren werden.

  • So funktioniert die Schulung für B196

§ 6b Abs. 2 FeV und Anlage 7b FeV schreiben vor, dass Sie eine spezielle Fahrerschulung absolvieren müssen, wenn Sie die B196-Erweiterung erhalten möchten. Eine solche Schulung darf nur von Fahrschulen angeboten werden, deren Inhaber die Fahrerlaubnisklasse A besitzt.

So legt es § 17 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) fest.

Hinweis: Sie können die B196-Schulung bereits mit 24 Jahren absolvieren. Lediglich für die anschließende Eintragung der Schlüsselzahl in Ihren Führerschein ist ein Mindestalter von 25 vorgeschrieben.

  • So können Sie die Erweiterung auf B196 beantragen

Mit der Teilnahmebescheinigung in der Tasche können Sie einen Termin bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes ausmachen, um die B196-Eintragung vornehmen zu lassen. Dafür sollten Sie sich aber nicht zu viel Zeit lassen, denn zwischen dem Abschluss Ihrer Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl in Ihren Führerschein darf maximal ein Jahr vergehen.

Es ist wohlgemerkt nicht möglich, die Eintragung in einer anderen Stadt vornehmen zu lassen. Unabhängig der Fahrerschulung, hier hat man freie Wahl.

Um die Eintragung der B196-Schlüsselzahl zu beantragen, sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • die Bescheinigung der Fahrschule über Ihre Teilnahme an der B196-Schulung
  • eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder alternativ eine Kopie eines gültigen Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • eine Kopie Ihres Führerscheins
  • ein aktuelles biometrisches Passbild

Welche Vor- bzw. Nachteile hat B196 gegenüber A1?
Der B196-Führerschein wird nur in Deutschland anerkannt.

Der größte Vorteil der B196-Erweiterung ist die schnelle und kostengünstige Ausbildung: bei uns lässt sich die erforderliche Schulung für B196 in einem Intensivkurs absolvieren, so dass Sie schon nach wenigen Tagen die erforderliche Bescheinigung in den Händen halten können. Doch selbst wenn Sie die B196-Schulung etwas langsamer angehen lassen, ist sie in der Regel noch deutlich schneller absolviert als die Ausbildung für die Klasse A1 – wodurch weniger Kosten für die Fahrstunden anfallen. Außerdem ist für B196 keine theoretische oder praktische Fahrprüfung erforderlich, für A1 hingegen schon. Auch hier sparen Sie somit Zeit und Geld (und obendrein Nerven).

B196 hat aber auch Nachteile gegenüber A1. Zum einen sind die Voraussetzungen strenger und das Mindestalter höher (25 Jahre für B196, 16 Jahre für A1). Zum anderen stellt die Erweiterung der B-Klasse eben keinen Motorradführerschein dar, was bedeutet, dass Sie B196 nicht auf A2 oder gar auf A erweitern können. Entscheiden Sie sich also später, dass Sie auch schwerere Krafträder fahren möchten, stecken Sie mit dem B196-Führerschein in einer Sackgasse. Sie kommen dann nicht drum herum, doch noch die gesamte Motorradausbildung zu durchlaufen. In diesem Fall stellt die Erweiterung auf B196 tatsächlich eine Zeit- und Geldverschwendung dar.

Keine Anerkennung von B196 im Ausland!

Ein weiterer Nachteil von B196 ist die Tatsache, dass es sich hierbei nur um eine nationale Schlüsselzahl handelt, was bedeutet, dass sie nur in Deutschland anerkannt wird. In anderen Ländern dürfen Sie damit keine Leichtkrafträder führen. Hier wird dann in der Regel die -Klasse A1 benötigt, je nach Land kann aber auch eine andere Fahrerlaubnis-Klasse erforderlich sein.

B 196 ähnliche Regelungen im Ausland
Auch andere Länder haben vergleichbare Regelungen, die es gestatten, dass Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis auch 125er fahren. Das gilt jedoch nur für Inhaber von Führerscheinen des jeweiligen Landes und ist teilweise auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes beschränkt. Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis können sich auf diese Regelungen nicht berufen.
  • Italien: Italienische Pkw-Führerscheine umfassen auch die Klasse A1
  • Belgien: Belgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt zwischen 1.1.1967 und 31.12.1988, umfassen die Klasse A
  • Luxemburg: Luxemburgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt vor dem 1.7.1977, umfassen ebenfalls die Klasse A
  • Norwegen: Norwegische Führerscheine der Klassen 1 und 2, die vor dem 1.4.1979 ausgestellt wurden und später in das Modell N2/N3 der Klasse BE umgetauscht wurden, beinhalten die Klasse A1
  • Frankreich: Französische Pkw-Führerscheine berechtigen zum Führen von A1-Krafträdern, wenn sie zwischen 1. Januar 1955 und 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, eine konkrete 5-jährige Fahrpraxis nachgewiesen wird
  • Österreich: Österreichische Pkw-Führerscheine der Klasse B umfassen die Klasse A1, wenn mindestens 5 lahre ununterbrochener Besitz der Klasse B besteht und der Nachweis des praktischen Fahrunterrichts von insgesamt mindestens 6 Stunden in Fahrschulen oder bei einem Automobilclub nachgewiesen wurde

 

Fahrschule Höpfner

91207 Lauf a. d. Peg.
Friedsrichstr. 6

90542 Eckental / Eschenau
Eckentaler Str. 14

90552 Röthenbach
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